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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN · STAND SEPTEMBER 2026

1. GELTUNGSBEREICH 1.1. DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GELTEN FÜR SÄMTLICHE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN NW DESIGN CONCEPT – NORBERT WOLFSBERGER, NACHFOLGEND „AUFTRAGNEHMER“ BZW. BEI WARENVERKÄUFEN „VERKÄUFER“ GENANNT, UND SEINEN AUFTRAGGEBERN BZW. KÄUFERN.

1.2. Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Lighting Design, Stage Design, Media- und Visual Design, Show Programming, technische Planung und Konzeption, Previsualisierung, 3D-Scanning und Bestandserfassung, 3D-Modellierung und Digital Twins, Consulting, Workshops sowie damit zusammenhängende kreative und technische Dienstleistungen.

1.3. Diese AGB gelten darüber hinaus für den Verkauf und die Lieferung von Waren, insbesondere von Geräten, Veranstaltungstechnik, Licht-, Medien-, Steuerungs-, Netzwerk- und sonstiger technischer Ausrüstung sowie Zubehör, Ersatzteilen und Software- bzw. Lizenzprodukten, soweit diese vom Verkäufer angeboten werden.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Käufers gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

1.5. Diese AGB richten sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des österreichischen Unternehmensrechts. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen vorrangig.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 2.1. ANGEBOTE SIND, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS ANGEGEBEN, FREIBLEIBEND.

2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch tatsächlichen Beginn der vereinbarten Leistung bzw. Auslieferung der bestellten Ware zustande.

2.3. Grundlage des Vertrags sind das jeweilige Angebot, die darin enthaltene Leistungs- oder Produktbeschreibung sowie diese AGB.

2.4. Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und können gesondert verrechnet werden.

2.5. Bei Warenverkäufen sind technische Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und Herstellerangaben grundsätzlich als Produktinformation zu verstehen. Technische Änderungen durch den Hersteller bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Funktion oder Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3. LEISTUNGSUMFANG 3.1. ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN ERGEBEN SICH AUS DEM JEWEILIGEN ANGEBOT BZW. DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG.

3.2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Soweit dies für die Durchführung des Projekts zweckmäßig ist, können geeignete Dritte oder Subunternehmer beigezogen werden.

3.3. Kreative Leistungen beruhen auf gestalterischen und fachlichen Entscheidungen des Auftragnehmers. Abweichungen zwischen Entwurf, Visualisierung, Previsualisierung und tatsächlicher Umsetzung können sich insbesondere aufgrund technischer, räumlicher, produktionstechnischer oder budgetärer Rahmenbedingungen ergeben.

3.4. Visualisierungen, Renderings, Simulationen und Previsualisierungen dienen grundsätzlich der Planung und Darstellung eines Konzeptes. Eine vollkommen identische Wirkung bei der realen Umsetzung kann nicht garantiert werden.

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS 4.1. DER AUFTRAGGEBER STELLT ALLE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROJEKTS ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN, UNTERLAGEN, PLÄNE, DATEN, ZUGÄNGE, TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN UND ANSPRECHPARTNER RECHTZEITIG ZUR VERFÜGUNG.

4.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

4.3. Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder anderer Projektbeteiligter entstehen, verlängern vereinbarte Termine entsprechend.

4.4. Daraus entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert verrechnet werden.

5. ÄNDERUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN 5.1. ÄNDERUNGEN DES VEREINBARTEN KONZEPTES ODER LEISTUNGSUMFANGS NACH AUFTRAGSERTEILUNG KÖNNEN ZU ZUSÄTZLICHEM ARBEITSAUFWAND FÜHREN.

5.2. Nicht im ursprünglichen Angebot enthaltene Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder aufgrund eines ergänzenden Angebots verrechnet.

5.3. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Planungsvarianten, nachträgliche Konzeptänderungen, zusätzliche Visualisierungen, Programmierungsänderungen, zusätzliche Besprechungen sowie Änderungen aufgrund von Vorgaben Dritter.

6. TERMINE UND PROJEKTABLAUF 6.1. VEREINBARTE TERMINE SETZEN DIE RECHTZEITIGE MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS UND ALLER ERFORDERLICHEN PROJEKTPARTNER VORAUS.

6.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, technischer Ausfälle, behördlicher Maßnahmen, Krankheit, Streiks, Ausfällen von Transport- oder Kommunikationssystemen oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

6.3. Änderungen des Produktions-, Veranstaltungs- oder Projekttermins sind unverzüglich mitzuteilen.

7. TERMINVERSCHIEBUNG UND STORNIERUNG VON DIENSTLEISTUNGEN 7.1. WIRD EIN BEREITS BEAUFTRAGTES PROJEKT VOM AUFTRAGGEBER ABGESAGT ODER WESENTLICH VERSCHOBEN, BESTEHT ANSPRUCH AUF VERGÜTUNG DER BIS DAHIN ERBRACHTEN LEISTUNGEN UND ENTSTANDENEN KOSTEN.

7.2. Für verbindlich reservierte Projekt-, Produktions-, Programmierungs-, Aufbau-, Probe- oder Veranstaltungstage können bei kurzfristiger Stornierung zusätzlich Ausfallshonorare verrechnet werden.

7.3. Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten für reservierte Einsatztage folgende Stornobedingungen:

  • bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: keine Ausfallgebühr für noch nicht erbrachte Leistungen;
  • 29 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 50 % des für die reservierten Tage vereinbarten Honorars;
  • 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 75 %;
  • weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin: 100 %.

Bereits erbrachte Leistungen, Fremdkosten, Reisebuchungen und sonstige nicht mehr stornierbare Aufwendungen werden unabhängig davon vollständig verrechnet.

7.4. Kann ein verschobener Termin wahrgenommen werden, kann eine einvernehmliche Umbuchung vereinbart werden.

8. HONORAR, KAUFPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 8.1. DIE HÖHE DES HONORARS BZW. KAUFPREISES ERGIBT SICH AUS DEM JEWEILIGEN ANGEBOT BZW. DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG.

8.2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.3. Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten bzw. üblichen Stunden- oder Tagessatz verrechnet.

8.4. Bei größeren oder länger laufenden Projekten sowie bei Warenbestellungen können Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Teilrechnungen vereinbart werden.

8.5. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Notwendige und zweckmäßige Kosten der Einbringung offener Forderungen können zusätzlich verrechnet werden.

9. VERKAUF UND LIEFERUNG VON WAREN 9.1. LIEFERUMFANG, KAUFPREIS UND GEGEBENENFALLS LIEFERTERMIN ERGEBEN SICH AUS DEM JEWEILIGEN ANGEBOT BZW. DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG.

9.2. Angegebene Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.3. Lieferverzögerungen von Herstellern, Importeuren, Lieferanten oder Transportdienstleistern, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, begründen keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9.4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind.

9.5. Versand-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll-, Import-, Maut- oder sonstige Transportkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert verrechnet.

9.6. Bei Unternehmergeschäften geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Käufer oder an den beauftragten Transportdienstleister über, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde.

9A. SONDERBESTELLUNGEN UND KUNDENSPEZIFISCH BESCHAFFTE WAREN

9a.1. Waren, Geräte, Komponenten, Zubehör oder Software-/Lizenzprodukte, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers speziell bestellt, beschafft, konfiguriert oder reserviert werden, gelten als Sonderbestellungen.

9a.2. Bei Unternehmergeschäften ist eine Stornierung solcher Sonderbestellungen nach verbindlicher Auftragserteilung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers möglich.

9a.3. Hat der Verkäufer die Ware bereits beim Hersteller, Distributor oder sonstigen Lieferanten verbindlich bestellt oder sind dadurch bereits Kosten entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer sämtliche daraus entstehenden Kosten weiterzuverrechnen.

9a.4. Ist eine Rücknahme oder Stornierung durch den Hersteller, Distributor oder Lieferanten nicht möglich, bleibt der Käufer zur Abnahme und vollständigen Bezahlung der bestellten Ware verpflichtet, soweit gesetzlich zulässig.

9a.5. Ist eine Stornierung nur gegen eine Storno-, Rücknahme- oder Bearbeitungsgebühr möglich, trägt der Käufer diese Kosten.

9a.6. Für Waren, die speziell nach Kundenvorgaben gefertigt, konfiguriert, programmiert, angepasst oder in einer besonderen Ausführung bestellt wurden, besteht bei Unternehmergeschäften kein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9a.7. Gesetzlich zwingende Rechte des Käufers, insbesondere Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware, bleiben unberührt.

10. EIGENTUMSVORBEHALT 10.1. VERKAUFTE WARE BLEIBT BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG DES KAUFPREISES UND ALLER DAMIT UNMITTELBAR VERBUNDENEN KOSTEN UND SPESEN IM EIGENTUM DES VERKÄUFERS.

10.2. Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was die Rechte des Verkäufers an der Ware beeinträchtigen könnte.

10.3. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware vor vollständiger Bezahlung bedarf, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

11. PRÜFUNG DER WARE UND MÄNGELRÜGE BEI UNTERNEHMERGESCHÄFTEN 11.1. UNTERNEHMER HABEN DIE WARE NACH ERHALT UNVERZÜGLICH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT, OFFENSICHTLICHE SCHÄDEN, TRANSPORTSCHÄDEN UND ERKENNBARE MÄNGEL ZU PRÜFEN.

11.2. Erkennbare Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.3. Transportschäden sind nach Möglichkeit bereits bei Übergabe gegenüber dem Transportdienstleister zu dokumentieren.

11.4. Die gesetzlichen unternehmensrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

12. GEWÄHRLEISTUNG BEI WAREN 12.1. ES GELTEN DIE GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN, SOWEIT IN EINEM UNTERNEHMERGESCHÄFT WIRKSAM NICHTS ABWEICHENDES VEREINBART WURDE.

12.2. Hersteller- oder Händlergarantien bestehen nur in jenem Umfang, in dem sie vom jeweiligen Hersteller oder Garantiegeber tatsächlich eingeräumt werden. Eine Herstellergarantie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden.

12.3. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Stromversorgung, falsche Verkabelung, mechanische Beschädigung, Feuchtigkeit, Überlastung, eigenmächtige Änderungen, nicht fachgerechte Reparaturen oder Verwendung entgegen den Herstellervorgaben verursacht wurden.

12.4. Verschleißteile und Teile, deren Abnutzung auf gewöhnlichem Gebrauch beruht, unterliegen nicht der Gewährleistung, soweit kein bereits bei Übergabe bestehender Mangel vorliegt.

13. GEBRAUCHTGERÄTE UND VORFÜHRGERÄTE 13.1. BEI GEBRAUCHTEN GERÄTEN, VORFÜHRGERÄTEN ODER BEREITS IM PROFESSIONELLEN BETRIEB EINGESETZTEN GERÄTEN WIRD DER KÄUFER VOR VERTRAGSABSCHLUSS ÜBER DEN BEKANNTEN ZUSTAND, DAS ALTER UND ERKENNBARE GEBRAUCHSSPUREN INFORMIERT.

13.2. Normale, dem Alter und bisherigen Gebrauch entsprechende Abnützungserscheinungen stellen keinen Mangel dar.

13.3. Bekannte Mängel, Einschränkungen oder Beschädigungen, die im Angebot oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich angeführt werden, gelten als vereinbarte Beschaffenheit.

13.4. Soweit gesetzlich zulässig, können bei Verkäufen zwischen Unternehmern für Gebrauchtgeräte besondere Gewährleistungsregelungen im jeweiligen Angebot vereinbart werden.

14. SOFTWARE, FIRMWARE UND LIZENZEN 14.1. WIRD ZUSAMMEN MIT GERÄTEN SOFTWARE, FIRMWARE ODER EINE LIZENZ EINES DRITTANBIETERS GELIEFERT, GELTEN ZUSÄTZLICH DIE LIZENZ- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES JEWEILIGEN HERSTELLERS BZW. RECHTEINHABERS.

14.2. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Software oder Firmware dauerhaft mit zukünftigen Betriebssystem-, Hardware- oder Softwareversionen kompatibel bleibt, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

14.3. Kosten für zukünftige Updates, Upgrades, Abonnements oder Lizenzerneuerungen sind nicht im Kaufpreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15. REISE-, AUFENTHALTS- UND NEBENKOSTEN 15.1. REISEZEITEN, FAHRTKOSTEN, FLUGKOSTEN, BAHNKOSTEN, NÄCHTIGUNGEN, VERPFLEGUNG, TRANSFERS, PARKGEBÜHREN, MAUTGEBÜHREN UND SONSTIGE PROJEKTBEZOGENE NEBENKOSTEN SIND, SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH IM ANGEBOT ENTHALTEN, VOM AUFTRAGGEBER ZUSÄTZLICH ZU TRAGEN.

15.2. Die konkrete Verrechnung kann projektbezogen im jeweiligen Angebot festgelegt werden.

16. URHEBERRECHT UND GEISTIGES EIGENTUM 16.1. SÄMTLICHE ENTWICKELTEN KONZEPTE, ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, PLÄNE, LICHTKONZEPTE, BÜHNENBILDER, VISUALISIERUNGEN, RENDERINGS, ANIMATIONEN, MEDIENINHALTE, PROGRAMMIERUNGEN, SHOWFILES, 3D-MODELLE, DIGITAL TWINS, DOKUMENTATIONEN UND SONSTIGEN ARBEITSERGEBNISSE BLEIBEN – SOWEIT SIE URHEBERRECHTLICH ODER ANDERWEITIG GESCHÜTZT SIND – GEISTIGES EIGENTUM DES JEWEILIGEN RECHTEINHABERS.

16.2. Durch die Bezahlung des Honorars erwirbt der Auftraggeber grundsätzlich nur jene Nutzungsrechte, die zur vereinbarten Verwendung im konkreten Projekt erforderlich sind, sofern im Angebot keine weitergehenden Nutzungsrechte ausdrücklich vereinbart wurden.

16.3. Eine darüber hinausgehende Verwendung, Bearbeitung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Produktionen, Veranstaltungen, Standorte oder Projekte bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit dies nicht bereits vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst ist.

16.4. Offene Projektdateien, editierbare Quelldateien, Showfiles, Programmierdateien, CAD-/WYSIWYG- Dateien, 3D-Arbeitsdateien und vergleichbare Produktionsdateien sind nur dann Bestandteil der geschuldeten Übergabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

16.5. Nutzungsrechte werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

17. FREMDMATERIAL UND RECHTE DRITTER 17.1. WERDEN VOM AUFTRAGGEBER FOTOS, VIDEOS, MUSIK, LOGOS, GRAFIKEN, PLÄNE, CAD-DATEN, MODELLE ODER ANDERE INHALTE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, TRÄGT DER AUFTRAGGEBER DIE VERANTWORTUNG DAFÜR, DASS DIE ERFORDERLICHEN NUTZUNGSRECHTE VORHANDEN SIND.

17.2. Lizenzkosten für Fremdmaterial, Software, Medieninhalte, Stockmaterial oder sonstige Rechte Dritter sind nur dann im Honorar enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

18. 3D-SCANNING, BESTANDSERFASSUNG UND DIGITAL TWINS 18.1. 3D-SCANS, PUNKTWOLKEN, BESTANDSMODELLE UND DARAUS ABGELEITETE PLANUNTERLAGEN STELLEN EINE TECHNISCHE BESTANDSERFASSUNG ZUM ZEITPUNKT DER AUFNAHME DAR.

18.2. Nicht erfassbare, verdeckte oder unzugängliche Bereiche können nicht Bestandteil der Erfassung sein.

18.3. Sofern nicht ausdrücklich als Vermessungsleistung vereinbart und entsprechend befugt ausgeführt, ersetzen die erstellten Daten keine behördliche, geodätische oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Vermessung.

18.4. Für Veränderungen am Objekt nach Durchführung des Scans oder der Bestandserfassung wird keine Verantwortung übernommen.

19. SHOW PROGRAMMING UND TECHNISCHE SYSTEME 19.1. BEI PROGRAMMIERUNGS-, STEUERUNGS- UND PREVISUALISIERUNGSLEISTUNGEN IST DER AUFTRAGGEBER DAFÜR VERANTWORTLICH, DASS DIE FÜR DIE PRODUKTION ERFORDERLICHEN TECHNISCHEN SYSTEME, GERÄTE, NETZWERKE, SOFTWAREVERSIONEN UND SCHNITTSTELLEN ENTSPRECHEND DEN VEREINBARTEN ANFORDERUNGEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN.

19.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Fehlfunktionen von Geräten, Software, Netzwerken oder Systemen Dritter, sofern diese nicht vom Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden.

19.3. Änderungen an technischen Systemen, Patch, Rig, Medienservern, Netzwerkstrukturen oder Showabläufen nach erfolgter Programmierung können zusätzlichen Aufwand verursachen und gesondert verrechnet werden.

20. ABNAHME UND MÄNGEL BEI DIENSTLEISTUNGEN 20.1. DER AUFTRAGGEBER HAT ERBRACHTE LEISTUNGEN NACH ÜBERGABE BZW. FERTIGSTELLUNG INNERHALB ANGEMESSENER FRIST ZU PRÜFEN UND ERKENNBARE MÄNGEL UNVERZÜGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN.

20.2. Berechtigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist behoben.

20.3. Geschmacksfragen oder nachträglich geänderte kreative Vorstellungen stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing und Leistungsumfang entspricht.

21. HAFTUNG 21.1. DER AUFTRAGNEHMER BZW. VERKÄUFER HAFTET IM RAHMEN DER GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR SCHULDHAFT VERURSACHTE SCHÄDEN.

21.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

21.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

21.4. Für technische Ausfälle, Produktionsstillstände oder Folgeschäden aufgrund von Defekten an verkauften Geräten haftet der Verkäufer nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

21.5. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Personenschäden.

22. REFERENZNUTZUNG 22.1. DER AUFTRAGNEHMER IST BERECHTIGT, ABGESCHLOSSENE PROJEKTE UNTER NENNUNG DES AUFTRAGGEBERS BZW. DER PRODUKTION ALS REFERENZ ZU NENNEN UND BILD-, VIDEO- ODER PROJEKTMATERIAL FÜR PORTFOLIO, WEBSITE, PRÄSENTATIONEN, SOCIAL MEDIA, WETTBEWERBE UND EIGENWERBUNG ZU VERWENDEN, SOWEIT DADURCH KEINE RECHTE DRITTER, GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNGEN ODER BERECHTIGTE INTERESSEN DES AUFTRAGGEBERS VERLETZT WERDEN.

22.2. Soweit hierfür gesonderte Rechte oder Freigaben erforderlich sind, erfolgt die Nutzung erst nach Vorliegen der entsprechenden Berechtigung.

23. VERTRAULICHKEIT 23.1. BEIDE VERTRAGSPARTEIEN VERPFLICHTEN SICH, ALS VERTRAULICH GEKENNZEICHNETE ODER IHRER NATUR NACH VERTRAULICHE INFORMATIONEN, DIE IHNEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM PROJEKT BEKANNT WERDEN, VERTRAULICH ZU BEHANDELN.

23.2. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben davon unberührt.

24. AUFBEWAHRUNG VON PROJEKTUNTERLAGEN 24.1. EINE VERPFLICHTUNG ZUR ZEITLICH UNBEGRENZTEN AUFBEWAHRUNG VON PROJEKT-, PLANUNGS-, PROGRAMMIER-, SCAN- ODER QUELLDATEN BESTEHT NICHT.

24.2. Eine längerfristige Archivierung oder spätere Wiederbereitstellung kann gesondert vereinbart und verrechnet werden.

25. DATENSCHUTZ PERSONENBEZOGENE DATEN WERDEN AUSSCHLIESSLICH IM RAHMEN DER GELTENDEN DATENSCHUTZRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN VERARBEITET. NÄHERE INFORMATIONEN KÖNNEN EINER GESONDERTEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG ENTNOMMEN WERDEN.

26. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 26.1. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES VERTRAGS BEDÜRFEN ZUMINDEST DER TEXTFORM, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG.

26.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

26.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und – soweit zulässig – des UN-Kaufrechts.

26.4. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz des Auftragnehmers bzw. Verkäufers vereinbart.

NW DESIGN CONCEPT – Norbert Wolfsberger
Wien, Österreich

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